BVerfG Urteil vom 22.01.2011, Az. 1 BvR
699/06: Demonstrationsrecht in Flughäfen, Bahnhöfen, auf Bahnsteigenen oder in Einkaufszentren?
In einer grundsätzlichen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.01.2011 das Demonstrationsrecht gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Verfahren, die Frage entschieden, ob für die Verwirklichung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auch das Eigentum privater Dritter in Anspruch genommen werden darf.
Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht klar bejaht, soweit sich das „private“
Eigentum mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet.
Dies Frage musste insbesondere entschieden werden, weil in den letzten Jahren Demonstrationen auf Flughäfen und Bahnhöfen von den Betreibern dieser Einrichtungen regelmäßig unter Hinweis auf das Hausrecht oder die Benutzungsordnung verboten wurden.
In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um eine in Form einer Aktiengesellschaft organisierte Flughafengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich in
öffentlicher Hand liegen. Das Gericht führte ausdrücklich aus, dass die Versammlungsfreiheit nicht auf den öffentlichen Straßenraum beschränkt werden kann. Vielmehr müssen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Demonstrationen überall dort möglich
sein, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich die Flächen in eigenen Anlagen oder in Verbindung mit
Infrastruktureinrichtungen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind.
Damit hat das Gericht letztlich klargestellt, dass nicht nur auf Flughäfen, sondern auch auf den
Bahnhöfen der privatisierten Bahn demonstriert werden darf. Sicherheitsrelevante Bereiche dürfen selbstverständlich für die Verwirklichung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht benutzt
werden. Insoweit kann das Demonstrationsrecht eingeschränkt werden.
Grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind nach dieser Entscheidung Demonstrationen auf Bahnsteigen oder in Einkaufszentren, soweit dort die öffentliche Hand beteiligt ist. Demonstrationen in privaten Einkaufszentren dürften dagegen weiterhin nur im Einverständnis mit dem privaten Eigentümern möglich sein.